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24.1.2024

Bauträger können sich entspannen. Sie haben 10 Jahre Zeit, um ihre Vergütung zu fordern.

Dr. Peter Hoffmann

Bauträger können sich entspannen. Sie haben 10 Jahre Zeit, um ihre Vergütung zu fordern.

 

Das hat der BGH Ende vergangenen Jahres entschieden (Urteil vom 07.12.2023, Az.: VII ZR 231/22).

 

Der Fall: Ein Bauträger bietet die Errichtung einer nagelneuen Eigentumswohnung an. Der Erwerber schließt den Vertrag mit ihm und erwirbt auch das Eigentum an der errichteten Wohnung.

 

Er behält jedoch einen Teil der Vergütung ein, weil er Mängel einwendet.

 

Man streitet jahrelang.

 

Endlich reißt dem Bauträger die Geduld und er klagt den ausstehenden Werklohn ein. Der Erwerber beruft sich auf Verjährung, denn die3-jährige sogenannte Regelverjährung gemäß § 195 BGB sei abgelaufen. Vor den Instanzgerichten (Landgericht und Oberlandesgericht) hat er damit Erfolg –nicht aber beim Bundesgerichtshof (BGH).

 

Der BGH stellt klar, dass es dem Erwerber nicht nur auf die Werkleistung (= Errichtung des Hauses mit der Wohnung) ankommt, sondern eben auch darauf, das Eigentum an der Wohnung zu erwerben, was zwangsläufig mit dem Erwerb des Eigentums eines ideellen Anteils an dem Grundstück, auf dem das Haus steht, verbunden ist. Hier gilt laut BGH die 10-jährige Verjährungsfrist gemäߧ 196 BGB (BGH Urteil vom 07.12.2023, Az.: VII ZR 231/22).

 

Wir lernen: Der Bauträger kann sich Zeit lassen.

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