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27.10.2023

Zur Einstimmung: Die Babyboomer gehen in Rente - Ausgleich kann nur von außerhalb von Deutschland kommen. Aber wie?

Tipps für ein umständliches Verfahren

Dr. Peter Hoffmann

Der trotz der Wirtschaftskrise immer noch vorherrschende Fachkräftemangel bedeutet, dass sich Unternehmen verstärkt um Mitarbeiter aus dem Ausland bemühen müssen.

 

Dazu exemplarisch eine Zahl aus dem Anwaltsbereich:

Lag Anfang der Nuller-Jahre die Anzahl der Auszubildenden für den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten noch bei knapp 10.000 pro Jahr, so hat sich diese Zahl per 2022 verringert auf rund 3.000 – das ist eine Drittelung bei praktisch gleichbleibendem Bedarf und das veranschaulicht das Problem.

 

Bei der Anwerbung von ausländischenMitarbeitern sind drei wichtige Punkte vorab zu klären, als da sind:

 

·      -Nationalität

·      Sprachkenntnisse

·      Qualifikation

 

Die Nationalität einer ausländischen Kraft bestimmt, ob der Antragsteller von Privilegien in Bezug auf die Einreise, den Aufenthalt und die Aufnahme einer Beschäftigung profitieren kann. Hier besteht ein großer Unterschied zwischen EU-Bürgern und Bewerbern aus sog. Drittstaaten. So kann der EU-Ausländer ohne Visum einreisen und unter erheblich erleichterten Bedingungen eine Tätigkeit aufnehmen.

 

Die Sprachkenntnisse sind selbsterklärend. Hier gibt es den sog. Europäischen Referenzrahmen für die Einstufung der Sprachkenntnisse, der von A1 bis C2 reicht. Das erforderliche Niveau wird gesteuert von den Anforderungen des Arbeitsplatzes in Deutschland.So wird man eine Rechtsanwaltsfachangestellte wohl kaum mit einem Sprachniveau von A2 beschäftigen können.

 

Die Qualifikation wird durch denAusbildungsberuf belegt, wobei die Ausbildungsabschlüsse sogar innerhalb der EU große Differenzen aufweisen. Hier wird man sehr genau hinschauen müssen.

 

Da das Verfahren zur Zulassung einer Berufsausübung in Deutschland leider bis zu 15 Wochen in Anspruch nehmen kann, ist es geraten, mit dem Verfahren zu beginnen, solange der Bewerber noch in seinem Heimatstaat weilt.

 

Die entscheidendenRechtsvorschriften, die einzuhalten sind, finden sich in

 

·      dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

·      der Aufenthaltsverordnung (AufenthVO)

·      der Beschäftigungsverordnung (BeschV)

 

Daneben sind noch EU-Verordnungen zu beachten und im Fall geschützter Berufsbezeichnungen (z.B. Architekt)kommen noch standesrechtliche Gesetze dazu.

 

Sie finden für die Anwerbung ausländischer Mitarbeiter eine Vielzahl von Adressen im Internet, die Ihnen das Verfahren erläutern und erleichtern.

 

Das betrifft auch die weitere Frage der Vertragsgestaltung mit dem ausländischen Mitarbeiter sowie dessen Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern in Deutschland.

 

Sie können aber auch ein versiertesAnwaltsbüro – z.B. uns – zu tragbaren Preisen beauftragen.

 

Mittlerweile regelt § 81 a AufenthG ein beschleunigtes Verfahren, um schneller ausländische Mitarbeiter in den deutschen Arbeitsmarkt zu bekommen. Ein wesentliches Instrument der Beschleunigung soll hierbei eine Vereinbarung sein, die der Arbeitgeber mit der Ausländerbehörde schließt und die die Beschäfti­gung eines bestimmten ausländischen Mitbürgers im Unternehmen zum Inhalt hat. Ob das Verfahren wirklich zur Beschleunigung führt, steht dahin. Die Sache bleibt spannend!

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