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Präqualifikation ernst nehmen
Andernfalls droht der Ausschluss
Um das Vergabeverfahren zu beschleunigen, gibt es die Möglichkeit der sog. Präqualifikation. Hierzu gibt es z.B. im Baubereich mehrere Präqualifikationsstellen, deren Adressen im Internet gefunden werden können. Bei einer dieser Präqualifikationsstellen kann sich ein Bauunternehmer akkreditieren lassen. Mit der hierauf erlangten Zertifizierung hat dann der Bieter in einem Ausschreibungsverfahren den Nachweis ausreichender Qualifikation erbracht.
Was gilt aber, wenn ein junges Unternehmen, das noch nicht präqualifiziert ist, weil es sich z.B. noch in der Gründungsphase befindet, an einer Ausschreibung teilnehmen will?
Hier ist die Rechtsprechung hart. Verlangt nämlich eine Ausschreibungsstelle den Nachweis der Einhaltung von bestimmten Eignungskriterien durch Präqualifikation oder die Führung von Einzelnachweisen auf einem Formblatt, dann sind bei fehlender Präqualifikation alle im Formblatt aufgeführten Nachweise vollständig vorzulegen.
Kommt der Bieter dieser Vorgabe nicht nach, ist sein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen – eine harte Regelung, denn § 16 EU VOB/A räumt hier kein Ermessen ein, sondern bestimmt „auszuschließen sind ...“.
Das sollte der Bieter auf jeden Fall beachten.