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Was gehört eigentlich in die Kostenberechnung?
Eine ganz alltägliche Situation: Bei den Werten/Beträgen für die Kostenberechnung werden vom Bauherren 5 % als Sicherheit abgezogen. Geht das?
Die Antwort ist: Nein.
Warum?
Der Sicherheitseinbehalt, der von der Rechnung eines Bauhandwerkers abgezogen wird, hat nichts mit dem Wert der Bauleistung an sich als Bemessungsgrundlage für das Honorar von Architekt und Fachplaner zu tun. Deshalb darf der Wert der Bauleistung nicht um einen 5-%igen Sicherheitseinbehalt gekürzt werden.
Noch eine Frage in diesem Zusammenhang.
Kann der Architekt/Fachplaner zu den von ihm ermittelten Baupreisen einen 10-%igen Zuschlag für eine erwartete Baupreissteigerung vornehmen?
Ob das rechtens ist, ist umstritten.
Bekanntlich ist die Kostenberechnung nach DIN 276 im Unterschied zur Kostenschätzung eine verbindliche Kostenermittlung, die als Grundlage für die Entscheidung des Bauherren dient, ob das Bauvorhaben für ihn finanzierbar ist oder nicht.
Hier muss man vorsichtig sein:
Der bloße Anstieg der Baupreise reicht für sich noch nicht aus, um – nachträglich – die Kostenberechnung anzupassen (so u.a. OLG Koblenz in BauR 2017, 141).
Anders verhält es sich aber, wenn schon zum Zeitpunkt der Aufstellung der Kostenberechnung sicher damit gerechnet werden kann, dass in Kürze mit deutlich höheren Preisen zu rechnen ist. Das gilt etwa in der aktuellen Situation 2021/2022, in der aus verschiedenen Gründen die Baupreise buchstäblich durch die Decke gehen.