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Was ist zu tun, wenn der Nachbar einen Überbau produziert hat und die Fristen für einen Beseitigungsanspruch ihm gegenüber abgelaufen sind?
Beseitigung eines Überbaus
Eine Situation, wie sie das Leben schreibt:
Zwei Grundstücke liegen an einem Hang nebeneinander. Der eine Nachbar baut eine Treppe und nimmt es dabei mit der Grundstücksgrenze nicht all zu genau. Die Treppe wird größtenteils auf dem Grundstück des Nachbarn errichtet. Den Nachbarn stört dies zunächst nicht, da er auf dem Grundstück nur Schafe weiden lässt.
Die Jahre vergehen, es werden Jahrzehnte. Mittlerweile ist ein Generationenwechsel eingetreten und der Erbe des Schafe-Züchter-Nachbarn möchte jetzt sein Grundstück verwerten und es bebauen. Da stört natürlich die Treppe, die sein Grundstück tangiert. Was also ist zu tun?
Selbstverständlich handelt es sich bei dem sogenannten Überbau durch die Treppe um eine Besitz- oder Eigentumsstörung des Grundstücks.
Das Gesetz gibt hier einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB.
Allerdings unterliegt dieser Beseitigungsanspruch der normalen, regelmäßig dreijährigen Verjährung. Angesichts der jahrzehntelangen Duldung ist der schöne Anspruch aus § 1004 BGB leider verjährt.
Muss jetzt der Eigentümer den Überbau dauerhaft dulden?
Wenn er das tut, hat er auf jeden Fall einen Anspruch auf eine sogenannte Überbaurente gemäß § 912 BGB. Dieser Entschädigungsanspruch kann, wenn es sich um keine kleine Fläche handelt, für den „Überbauer“ ganz schön teuer werden.
Dem Erben des Schafzüchters geht es jedoch um die Verwertung des Grundstücks und deshalb muss die Treppenanlage weg, was also ist zu tun? Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) geholfen. Der BGH hat nämlich festgestellt, dass auch nach Verjährung eines Anspruchs aus § 1004 BGB doch der von dem Störer geschaffene Zustand rechtswidrig bleibt und diesen rechtswidrigen Zustand der gestörte Eigentümer auf eigene Kosten beseitigen lassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2011, Az.: V ZR 141/10).
Nach einer gebotenen Fristsetzung mit Beseitigungsaufforderung kann also der Nachbar, der den Überbau bislang geduldet hat, zur Spitzhacke greifen und den Überbau selbst beseitigen. Das kann ihm der Nachbar nicht verwehren. Allerdings gibt es auch keinen Erstattungsanspruch für den gestörten Eigentümer für seine Aufwendungen.